Blog

Deutsches Gesetz blockiert die Rückgabe von Altertümern

Ganze fünf Jahre haben es die Behörden in Deutschland nicht geschafft, gestohlene Altertümer wieder in ihr Ursprungsland Ägypten zurückzuführen. Schuld daran ist das seit 2007 geltende Kulturgüterrückgabegesetz; und das spiegelt den deutschen Behördenwahnsinn mal wieder in voller Pracht wider. Aber von Anfang an.

Im Jahr 2009 staunten Stuttgarter Zollbeamte nicht schlecht, als ihnen bei einer Kontrolle im süddeutschen Weil am Rhein ein paar ägyptische Altertümer in die Hände fielen. In einem Auto lagen vier antike Schätze aus mehreren Epochen Ägyptens, die jedem Archäologen das Wasser im Munde zusammenlaufen lassen müssten: Ein 5000 Jahre altes Schnur-Ösengefäß (was immer das auch sein soll) sowie (ab hier stammen alle Angaben aus der Kemet  2/2014:) zwei Obelisken mit dem Namen König Cheops, eine Statuengruppe aus der Spätzeit  und ein Naos, auf dem Ramses‘ II. Sohn Chaemwaset opfernd vor dem Gott Horus kniet.

Die Stücke waren von Luxor aus über den italienischen Hafen La Spezia und die Schweiz bis nach Deutschland gebracht worden. Endstation des niederländischen Kurierfahrers hätte eigentlich wohl Belgien sein sollen. Dieser wurde dann wegen gerade einmal 3920 Euro hinterzogenen Einfuhr- und Umsatzsteuern angeklagt, so die Badische Zeitung, obwohl die antiken Objekte viel, viel mehr wert sind. 2012 wurde der Mann am Amtsgericht Lörrach zu einer Strafe von 90 Tagessätzen zu je 45€ verurteilt (die WAZ spricht von immerhin 35 000€)

[werbung-gr]

Deutschland stellt sich quer

Im April 2009 meldete das Auswärtige Amt die Sicherstellung der vier Objekte. Danach ging es zwischen der ägyptischen Regierung und Deutschland einige Male hin und her. Deutschland weigerte sich aus formalen Gründen, die eindeutig dem antiken Ägypten zugeordneten und vom Ägyptischen Museum Berlin als echt bescheinigten Stücke zurückzugeben. Im Dezember 2013 dann sprach die  8. große Wirtschaftsstrafkammer des Freiburger Landgerichts ein Machtwort und Ägypten soll nun immerhin drei der vier Kulturgüter zurückerhalten. Bei dem „Schnur-Ösengefäß“ sind sich die Gutachter nicht einig, ob es nicht doch aus dem Vorderen Orient stammt oder gar eine Fälschung ist.

Sehr „preußisch“

Sehr „preußisch“, wie die WAZ süffisant schreibt, ist das deutsche Kulturgüterrückgabegesetz, das bei solchen Fällen zum Tragen kommt. Als Kulturgut gilt nämlich nur, was bereits vor dem Raub in einem elektronischen Verzeichnis geführt wurde. Dort sollen dann auch gleich 16 spezifische Merkmale der einzelnen Objekte hinterlegt sein. Und: Deutschand muss Kenntnis von dieser Liste haben! Ein Unding, wie auch schon 2013 der damalige Kulturstaatsminster Bernd Neumann anprangerte. Außer Mexiko und Ecuador würde kein einziges Land eine solche Liste führen und so seien alle Rückgabeforderungen aus den verschiedensten Ländern zwischen 2008 und 2013 abgeschmettert worden. Besonders geistreich ist ja auch, dass Artefakte aus einem illegalen Grabraub natürlich niemals vorher in so einer Liste existiert haben können.

Aufgrund des Kulturgüterrückgabegesetzes konnte der niederländische Kurierfahrer auch nur wegen Steuerhinterziehung und nicht wegen des Schmuggelns von Kulturgütern angezeigt werden. Denn Kulturgut ist ja nur das, was in der erwähnten elektronischen Liste steht. Und das ist, wie wir soeben gelernt haben, nicht sehr viel. So werden wir Deutschen wieder einmal dem Klischee gerecht, dass bei uns alles behördlich geregelt ist – und sei es auch noch so unsinnig. Reinhard Mey sang schon vor 30 Jahren, in deutschen Amtsstuben brauche man sogar „Einen Antrag auf Erteilung eines Antragsformulars“…

1 Gedanke zu „Deutsches Gesetz blockiert die Rückgabe von Altertümern“

  1. Dieser Artikel hat es in sich! Man sieht, daß das deutsche Kulturrückgabegesetz nicht von Fachleuten sondern eben nur von Beamten gemacht wurde und da wiehert der Amtsschimmel besonders laut. Die Nichtrückgabe dieser ägyptischen Kulturgüter, die nachweislich aus einem ägyptischen Grab geraubt wurden, ist schon beispiellos und schadet der Reputation der deutschen Archäologie bzw. unserer Gesellschaft. Jedes einfache Amtsgericht weiß da besser zur Urteilen.
    F. Heinrich
    Restaurator

Schreibe einen Kommentar

* Die DSGVO-Checkbox ist ein Pflichtfeld

*

Zustimmung zur Datenspeicherung lt. DSGVO